Es gibt keinen Einwand gegen die Mündigkeit einer Gemeinschaft sich selber zu regieren. Käme ein solcher von ausserhalb einer Gemeinschaft, wäre er nicht legitim. Käme ein solcher von einer Gemeinschaft selber, würde sich diese Gemeinschaft zugleich die Kompetenz absprechen entscheiden zu können, wer an ihrer Stelle regieren kann.